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AGBs

  1. Allgemeines

    1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen auschlißlich aufgrung nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unsere Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

    2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingung des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vetragsabschluß schriftlich anerkennen.

  2. Angebote, Preise, Vertragsabschluß

    1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freiwillig und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MWSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung und sonstige Nebenkosten.

    2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht erhalten sind, werden gesondert berechnet.

    3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf die Lieferung unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend auszugleichen.

    4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärung des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.

    5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingung zustande.

    6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.

    7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderung behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

  3. Lieferfristen und -Termine

    1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

    2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Antraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

    3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeit unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.

    4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

  4. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang

    1. Erfüllungsort ist Wesel.

    2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Abschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.

    3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschl. der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

    4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

    5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weißt nach, das die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zustellen, es sei denn, dieser weißt nach das der tatsächlich entstandene Schaden erheblich geringer ist.

  5. Zahlungsbedingungen

    1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in bar zu leisten.

    2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.

    3. Lieferung und Übersendung der Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

    4. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

    5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherungen zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    6. Eine Aufrechnung oder Zurückbezahlung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers/Auftraggebers zulässig.

  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltskasse) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig anstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonderes bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.

    2. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.

    3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltskasse ist unser Rechnungsbetrag.

    4. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungszuspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:

      1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;

      2. die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne das diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten ;

      3. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;

      4. die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rückgabe höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkannt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung einer neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandene Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlös zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Vertraggeber niedrigere Kosten nachweist.

    5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahren, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

      Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.

    6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geldentmachung unsere Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstiger Verfügung, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

    7. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

    8. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

  7. Mängelrügen, Gewährleistungen

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend ab Erhalt der Ware. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten die Regelungen der § 377 HGB. Bei Garantiefällen muss eine korrekte Fehlerbeschreibung gemacht und der Ware beigelegt werden! Wenn Produkte als Garantiefälle eingesandt werden, aber keine Mängel aufweisen, wird eine Pauschale von 15.-€ pro Artikel erhoben.

    2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber, zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.

      Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

    3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unsere Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, das der Käufer das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

    4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mängel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

    5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei

      1. Schäden oder Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;

      2. Unsachgemäß durchgeführte Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;

      3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;

      4. Transportschäden;

      5. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;

      6. Schäden die bei Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;

      7. Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckknöpfe oder Farbbänder);

      8. Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichung in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc;

      9. Schlechter Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber. Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgeräts oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

    6. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen wir lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annährend und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

    7. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und portofrei zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserung unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.

  8. Haftung

    1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüchen aus Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

    2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unsere Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung. Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

    4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.

    5. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt mit deren möglichen Eintritt bei Auftragsannahmen nach den uns bekannten Umständen zu rechnen war.

    6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zehnfache des Auftragswertes, höchstens 20.000 € begrenzt.

    7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.

  9. Rechtsgrundlage: Gerichtsstand

    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließlich Zuständigkeit des Amtsgericht Wesel vereinbart.

  10. Unwirksamkeit von Klauseln

    1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an dieser Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.